Menschenrechte vor Gericht
Die seit November 2002 laufende Klage von Opfern des südafrikanischen Apartheidregimes gegen internationale Konzerne sorgt unversehens für neue Schlagzeilen. Ende vergangenen Jahres hatte das US-Justizministerium einen überraschenden Kurswechsel vollzogen und dem für New York zuständigen Appelationsgericht erklärt, es solle die jüngsten Berufungsanträge der betroffenen Unternehmen gegen die Zulassung der Klage niederschlagen. Washington hatte die Klage von Anfang an strikt abgelehnt und bislang auf deren Abweisung gedrungen. Praktisch bedeutet das mit komplizierten Verfahrensregeln begründete Gutachten des Justizministeriums eine Unterstützung für die Kläger. Deren Washingtoner Anwalt Michael Hausfeld gab sich gegenüber tachles zuversichtlich, dass die Berufungsrichter am Second
Klage zugelassen
Die Klage richtete sich zunächst gegen vier Dutzend Banken und Industrieunternehmen aus Europa und den USA, darunter auch UBS und Credit Suisse. Grundlage ist der aus dem Jahr 1789 stammende Alien Tort Claims Act (ATCA). Dieser gestattet Ausländern, die von in den USA tätigen Rechtspersonen geschädigt worden sind, grundsätzlich Klagen vor amerikanischen Gerichten. Im ATCA werden jedoch weder spezifische Klagegründe noch Verfahrensregeln genannt. Das nur 33 Worte umfassende Statut wurde erst um 1980 von US-Anwälten für Prozesse etwa im Namen von Holocaust-Opfern oder Bewohnern von Drittweltländern entdeckt, die seither vor allem Ölkonzernen Menschenrechtsvergehen in ihrer Heimat vorwerfen. Die Apartheidklage ist 2004 zunächst abgewiesen worden und erreichte nach Berufungsanträgen das amerikanische Verfassungsgericht. Dieses erklärte sich 2007 für befangen und gab den Fall an das New Yorker Gericht zurück. Dort war der ursprünglich mit der Sache betraute Richter inzwischen verstorben. Die Kläger erhielten damit Gelegenheit, ihre Argumente für die nun mit der Sache betraute Richterin Shira Scheindlin zu überarbeiten. Hausfeld und seine Kollegen von der südafrikanischen Opferorganisation Khulumani konzentrierten sich auf «aktive Hilfe und Mitwisserschaft» von Unternehmen, die brutale Unterdrückungsakte des Apartheidregimes ermöglicht und davon profitiert haben sollen. Scheindlin liess die überarbeitete Klage im vergangenen April gegen die oben genannten Firmen zu. Sie hat dabei ausdrücklich das Argument der Beklagten zurückgewiesen, ATCA erstrecke sich nicht auf Konzerne.
Verstösse gegen das Völkerrecht
Dieser Punkt entwickelt sich inzwischen zur entscheidenden Frage des Verfahrens: Im ATCA werden allgemein «Verstösse gegen das Völkerrecht und vertragliche Verpflichtungen der Vereinigten Staaten» als Klagegrund genannt. Indem sie im April 2009 erklärt hat, ATCA erstrecke sich auf Vergehen von Privatunternehmen, hat Scheindlin diese implizit für Völkerrechtsvergehen haftbar gemacht. Sie konnte dies in dem Wissen tun, dass seit 25 Jahren zahlreiche Verfahren mit Berufung auf den Alien Tort Claims Act gegen Unternehmen angestrengt wurden und etliche auch in Urteilen gegen Konzerne oder zumindest in Vergleichen endeten. Das Apartheidverfahren steht jedoch nach sieben Jahren immer noch in der Phase vor mündlichen Verhandlungen. Die betroffenen Firmen versuchen diese mit allen Mitteln zu verhindern und haben deshalb erneut Berufung gegen Scheindlins Entscheid vom April eingereicht. Sie haben ihr gegenüber dabei jedoch auf das – bereits erfolglose – Argument verzichtet, Unternehmen seien grundsätzlich nicht unter dem Völkerrecht für allfällige Vergehen haftbar zu machen. Vor dem Second Circuit haben die Firmen jedoch genau dieses Argument vorgebracht.
Das Berufungsgericht hat Scheindlin daraufhin aufgefordert zu prüfen, ob das Völkerrechtsargument Grundlage für die Zulassung einer Berufung sein kann. Die Richterin hat dies Ende Dezember zurückgewiesen. Sie hat dabei erneut und nachdrücklich erklärt, Schadenersatzklagen gegen Konzerne seien unter dem
ATCA möglich.
Daimler wehrt sich
Das Berufungsgericht hat sich jedoch nicht mit dem Auftrag an Scheindlin begnügt, sondern bat zunächst um Stellungnahmen der Heimatstaaten der Unternehmen. Dabei hat Deutschland erneut erklärt, Daimler sei durch die staatliche Souveränität der Bundesrepublik vor ATCA-Klagen in den USA geschützt. Dies ist vor dem Hintergrund einer dramatischen Wende zu sehen, die sich bereits im vergangenen September in Südafrika vollzogen hat. Damals sorgte der neue südafrikanische Justizminister Jeff Radebe für eine Überraschung, als er Scheindlin mitteilte, Pretoria habe den langjährigen Widerstand gegen die Klage aufgegeben und unterstütze stattdessen eine Verhandlung über die Vorwürfe. Aus Unternehmenskreisen ist zu hören, die Kläger hätten massive Lobbyarbeit in Pretoria betrieben. Nun will auch der südafrikanische Gewerkschaftsverband Cosatu die Klage mit einem Antrag unterstützen. Daimler hielt vergangene Woche mit einem Brief an die Regierung in Pretoria dagegen. Darin erklärt der Konzern, Radebes Kurswechsel stelle die Eignung Südafrikas als Standort für ein neues PKW-Werk zur Disposition. Die Regierung von Premier Jacob Zuma hat bislang noch nicht auf diese Drohung reagiert.
Für Hausfeld verbessert der Schwenk Pretorias und Washingtons die Aussichten der Kläger dramatisch: «Die Firmen haben sich vor Gericht bislang auf die Ablehnung der Klagen durch die USA und Südafrika berufen. Jetzt ist dieser Boden unter ihnen weggebrochen.» Aus dem Umfeld der Kläger verlautet, dass Khulumani Washington und Pretoria dazu bewegen will, die Schirmherrschaft über Vergleichsverhandlungen mit den beklagten Konzernen zu übernehmen. Brisant dabei ist, dass die US-Regierung durch ihre Finanzhilfe Miteigentümerin von General Motors (GM) geworden ist. Wie das Justizministerium in seinem Gutachten darlegt, sind allfällige Ansprüche gegen GM jedoch im Zug der Neuformierung des Konzerns in dessen Konkursmasse eingegangen.
Beihilfe von Unternehmen
Eine Daimler-Sprecherin erklärte tachles indes, ihr Unternehmen erwarte eine Abweisung der Klage: «Im Gegensatz zu den Behauptungen der Kläger hat Daimler Ende der 1990er-Jahre an der Aufarbeitung der Apartheid durch die südafrikanische Truth and Reconciliation Commission teilgenommen und vorher viel zur Gleichstellung schwarzer Mitarbeiter getan.» Der ehemalige Chef von Mercedes Benz Südafrika, Jürgen Schrempp, sei von Präsident Nelson Mandela 1999 mit dem Order of Good Hope ausgezeichnet worden, da er sich wiederholt gegen die Apartheid ausgesprochen habe, so Daimler. Der schwäbische Autobauer und die anderen Beklagten können überdies Zuversicht aus der jüngsten Entwicklung in einem anderen ATCA-Fall schöpfen, der auch in dem eingangs erwähnten Gutachten des US-Justizministeriums angesprochen wird. Dabei handelt es sich um die seit 2001 ebenfalls in New York anstehende Klage christlicher Sudanesen, die dem kanadischen Ölkonzern Talisman vorwerfen, das Regime in Khartum zu Gewaltakten gegen die Zivilbevölkerung angestiftet zu haben. Die Klage ist jüngst in zweiter Instanz vom Second Circuit abgewisen worden. Die Richter haben dabei neue, strengere Massstäbe für die Beihilfe von Unternehmen an staatlichen Gewaltakten gesetzt: Diesen muss von nun an nicht allein «Mitwissen», sondern «absichtliches Handeln» nachgewiesen werden.
Keine rechtlichen Grundlagen
Angeregt von der Talisman-Klage und den zahlreichen ATCA-Prozessen vor amerikanischen Gerichten insgesamt, hat der Second Circuit im letzten November schliesslich eine Order erlassen, die das Ende sämtlicher «Menschenrechtsklagen» gegen Unternehmen vor amerikanischen Gerichten bedeuten könnte: Da ATCA auf das Völkerrecht als Klagegrund verweist, sollten bis Anfang Januar alle an dieser Thematik interessierten Parteien Gutachten einreichen, um das Gericht bei der Klärung der grundsätzlichen Frage zu unterstützen, ob gegen Unternehmen überhaupt aus dem Völkerrecht heraus geklagt werden kann. Dabei wollen die Richter jedoch nicht hören, ob ATCA Grundlage von Klagen sein kann – sie fragen nach dem «customary international law»: Es geht dem Second Circuit also nicht um amerikanische Gepflogenheiten, sondern um die gebräuchliche Rechtsprechung im Rest der Welt. In ihren Gutachten haben die Bundesrepublik und die deutsche Industrie- und Handelskammer dazu erklärt, dass Deutschland und die meisten anderen Staaten der Welt in ihrem Straf- und Zivilrecht keine Grundlagen geschaffen haben, um Unternehmen wegen Verstössen gegen das Völkerrecht haftbar zu machen.
Ein Grundsatzurteil
In ihrem Gutachten halten prominente, von Hausfeld mobilisierte Völkerrechtler in den USA zwar fest, dass Unternehmen in zahlreichen Staaten straf- und zivilrechtlich haftbar gemacht werden können. Aber sie bringen keinen stichhaltigen Nachweis dafür, dass das Völkerrecht Grundlage derartiger Klagen sein kann. Sie berufen sich stattdessen auf die Nürnberger NS-Prozesse, bei denen bekanntlich auch Konzerne wie Krupp und IG Farben auf der Anklagebank sassen. Für den Laien steht diese Argumentation auf wackeligen Beinen, aber der Second Circuit wird sicherlich einige Monate für grosse Spannung sorgen, bis er sein Grundsatzurteil verkündet. Entscheidet er für die Unternehmen, dürfte dies auch ein Signal dafür sein, dass die USA ihre Ambition aufgeben, eine Art Weltgerichtshof zu werden, bei dem die Unterdrückten dieser Erde ihre Ansprüche gegen lokale Tyrannen und multinationale Konzerne vorbringen können.