In Zürich formiert sich Widerstand
Der Entscheid von Coop ist eine logische Konsequenz. Und es wäre nicht verwunderlich, würde auch die Migros Brunau, im Zürcher Stadtkreis drei, demnächst ihre Koscherabteilung aufheben.
Reklamation der ICZ
Jacques Lande, Vorstandsmitglied der ICZ und Präsident der Synagogenkommission, bestätigte gegenüber der JR den Sachverhalt. Der Brief sei an die Interessengemeinschaft für Koscher-Lebensmittel (IGFKL) weitergeleitet worden. Er zeigte sich nicht etwa über Coop verärgert, sondern über die Koscher-Händler, die sich uneinsichtig über die Bestimmungen der 1995 vom Bund erlassenen Lebensmittelverordnung hinwegsetzen. Dies sei ein Affront gegen Migros und Coop, die sich sehr um die jüdische Kundschaft bemühten. Um auf der Koscher-Liste der ICZ zu figurieren, habe die Migros hohe Kosten auf sich genommen, nur um Rezepturen zu ändern.
Philippe Bollag, Mitglied der Synagogenkommission der ICZ und der IGFKL, erinnert sich an einen Briefwechsel vor etwa drei Jahren mit dem Händler Bloch-Erlanger. Es ging um nicht einwandfreie Produkte, abgelaufene oder unfachmässig veränderte Daten auf Produkten, die schon abgelaufene Daten vorgewiesen hatten. Eine bekannte Geschichte. Schliesslich wurden einige Artikel zurückgenommen. Man plante, den Händler vor ein Beth-Din zu zitieren. Der Ausgewogenheit halber wollte der Kläger «seinen» ICZ-Rabbiner dabeihaben. Weil sich aber die Rabbiner der anderen Zürcher Gemeinden dagegen wehrten, durfte ICZ-Rabbiner Zalman Kossowsky nicht Mitglied des Beth-Din sein. Das «Gericht» kam nicht zustande.
Koscherhändler brechen Gesetze
Bis vor kurzem gab es eine Mini-koscher-Abteilung in der BP-Tankstelle an der Seestrasse. Als eine Dame dort eine Instant-Suppe (mit Hechscher) kaufte und sie zuhause anrührte, wollte ihr die Suppe nicht so recht schmecken. Sorgfältig operierte sie die Datumsetikette weg. Darunter ruhte eine längst abgelaufene Ziffer. Die Frau wandte sich an die BP-Filialleitung, die sogleich den Koscher-Händler zitierte und die verfallenen Produkte ersetzt haben wollte. Der Lieferant schlug vor, die alten mit neuen Etiketten zu überkleben, worauf sie ihm erklärte, er solle gleich alles mitnehmen. Die Koscher-Abteilung an der BP-Tankstelle wurde sofort aufgelöst.
Etwas Ähnliches geschah im Jahre 1995. Der stellvertretende Chef der Lebensmittelabteilung im Warenhaus Jelmoli erzählte von einer Lieferung der Firma Schmerling. Er habe sich die Ware angeschaut und gesagt: «Sie können alles wieder einpacken, die Daten sind abgelaufen!» So etwas könne und dürfe er seinen Kunden nicht anbieten, meinte er. Die JR fragte bei Rabbiner Mosche H. Schmerler nach, wie dieses Geschäftsgebaren der Kaufleute mit den Auflagen der jüdischen Gesetzgebung zu vereinbaren sei. Er nahm ähnlich Stellung wie später die Dame vom Lebensmittelinspektorat. «Natürlich darf man das nicht. Täuschen ist verboten. Man kann den Kauf rückgängig machen.» Er beschäftige sich eigentlich nicht mit solchen Fragen, fügte er hinzu, sondern nur mit der Haschgacha, der Kontrolle in den Fabriken.
Der Basler Rabbiner Dr. Israel Meir Levinger, auf die doppelte oder eigenhändige Datierung angesprochen, meinte: «Täuschen darf man nicht.» Gleichzeitig warb er um Verständnis für die Koscher-Händler, die ihre Ware abbringen müssten. Der Koscher-Lebensmittelmarkt müsse weiterhin existieren können. Die Kunden müsste man fragen, ob sie bereit seien, den dreifachen Preis zu bezahlen, nur um richtig datierte Ware zu bekommen. In Basel habe man das aus Zürich geschilderte Problem allerdings nicht. Das Thema sei überdies komplexer, als dass man mit Ja oder Nein darauf antworten könne.
Die Position der Rabbiner
Rabbiner Daniel Levy (Israelitische Religionsgemeinschaft Zürich) erklärte, nachdem ihm der Fall einer verdorbenen Mayonnaise erzählt wurde: «Der Händler wird ihr die Ware ersetzen. Wenn die Kundin aber getäuscht wurde, wie bei der doppelten Etikettierung, liegt \"mekach taut\" (Kauf unter Vorspiegelung falscher Tatsachen) vor. Dann muss sie sich an den Rabbiner wenden. Es gibt dann ein \"Din Tora\", in dem die betreffende Person eingeklagt wird. Die oder der Angeklagte muss sich dann rechtfertigen.» Erstaunt über solche Vorkommnisse, von denen er bis jetzt keine Kenntnisse gehabt habe, fügte er bei: «Wenn so etwas ist, soll man nur zu mir kommen, ich greife sofort ein!»
Wie sieht es denn in der Praxis aus. Die JR sprach darüber mit dem Basler Restaurateur Albert Dreyfuss (Koscher Restaurant Topas, Basel). Auf die Frage, ob er auch schon Koscher-Lebensmittel mit abgelaufenem Datum erhalten habe, antwortete dieser: »Ja, sicher ist das passiert. Ich glaube zwar nicht, dass es schlechter Wille war. Die Ware ist auch immer anstandslos ersetzt worden. Das Problem ist ja, dass wegen des kleinen Umsatzes keine grossen Quantitäten importiert werden können. Mancher Fabrikant besteht jedoch auf grossen Abnahmemengen. Ich bin aber der Meinung, dass sich auch die Koscher-Händler an die Lebensmittelverordnung zu halten haben. Wird die Schweiz einmal EU-Mitglied, ist die Tür offen zum günstigeren Einkauf in ganz Europa.»
Doris Goudsmit vom Lebensmittelinspektorat des Kantonschemikers in Zürich meint zum ihr bekannten Sachverhalt: Seit 1995 sei die Datierung von Lebensmitteln vorgeschrieben und sie nennt einige Artikel aus der Verordnung:
Art. 2 der Lebensmittelverordnung besagt: Lebensmittel dürfen nicht verdorben, verunreinigt oder sonst im Wert vermindert sein.
Art. 19 Täuschungsverbot: Für Lebensmittel verwendete Bezeichnungen, Angaben, Abbildungen, Packungen und Packungsaufschriften sowie Arten der Aufmachung müssen den Tatsachen entsprechen und dürfen nicht zur Täuschung über Natur, Herkunft, Herstellung, Zusammensetzung, Produktionsart, Inhalt, Haltbarkeit usw. der betreffenden Lebensmittel Anlass geben.
Daraus schliesst sie klipp und klar: «Wer also Daten verändert, macht sich der Täuschung und Urkundenfälschung schuldig und kann strafrechtlich verfolgt werden!»
Doris Goudsmit ist ebenso der Meinung, dass Verfall- bzw. Haltbarkeitsdatum vom Hersteller aufgedruckt werden müssen. Denn die Tatsache, dass z.B. Koscherhändler mit dem Etiketten-/Datumdrucker bewaffnet, die Koscherabteilung im Pick Pay Enge heimsuchten und die Daten willkürlich abänderten, sei haarsträubend.
Koscher ist nicht immer ganz koscher
Was sich seit eh und je auf dem Koscher-Lebensmittelmarkt abspielt, ist nicht ganz koscher. Dabei ist kein Trost, dass auch in Strassburg und Paris mit Sperberaugen kontrolliert werden muss, dass sich keine vergammelten Guetzli etc. in den Einkaufskorb schmuggeln. Während sich in Europa die Koscher-Lebensmittel zwischen Gesetz und Moral einen Weg suchen, ist das in Kanada und den USA vollends anders. Dort entsprechen Produktion, Deklaration und Spedition ganz klar den Vorgaben. Im Gegenteil, der «OU»-Hechscher gilt dort landesweit als ein besonders gutes Prädikat, das für die hohe Qualität der Produkte über die jüdischen Ansprüche genügt.
Der Konsument regiert
Soll sich die Lage in unseren Breitengraden jedoch ändern, so halte man/ frau sich an die Worte von Philippe Bollag: «Die Koscher-Händler besitzen ein Monopol und gewisse Kreise haben entweder Angst oder legen keinen Wert darauf, etwas zu unternehmen. Man kann die KonsumentInnen nur dazu aufrufen, bewusster einzukaufen. Zum Glück gibt es die Koscher-Liste. Mit ihr haben wir erreicht, dass der Grundbedarf abgedeckt ist. Damit kann man leben!» Gut hat es da noch, wer Mitglied der IRGZ ist. Denn er kann auf Rabbiner Levys Angebot zurückkomen: «Wer getäuscht wurde, soll sich einfach an mich wenden!» (vgl. Editorial S. 3).