Hauptsache solidarisch
Der Fall hat für Verunsicherung gesorgt: Das Steueramt des Kantons Zürich begann 2008, die Steuerbefreiung von einigen gemeinnützigen Stiftungen mit Israel-Bezug neu zu beurteilen. Die tachles-Redaktion hat von einem konkreten Fall Kenntnis, in dem einer Stiftung mit jüdisch-orthodoxem Hintergrund der Entzug der Steuerbefreiung angedroht wurde. Der angegebene Grund: Israel sei kein Entwicklungsland mehr, daher könne Entwicklungshilfe in Form von Unterstützung von Bedürftigen nicht mehr steuerbefreit werden (siehe tachles 38/10).
Die Gesellschaft Schweiz-Israel hat sich der Vermittlerrolle zwischen der betroffenen Stiftung und dem Steueramt angenommen und ein Rechtsgutachten erstellen lassen, wonach die Unterscheidung in nicht entwickelte und entwickelte Länder als Destinärkreise für die Steuerbefreiung rechtlich nicht relevant ist.
Restriktiver Geist
Gestärkt wird diese Position von Steuerrechtsexperten. Roman Baumann Lorant, Verantwortlicher der Bereiche Steuern und Recht im Dachverband der gemeinnützigen Stiftungen Schweiz Profonds, ist der Ansicht, dass «weltweite Solidarität» im Sinne des Schweizer Allgemeininteresses als Grundlage für eine Steuerbefreiung legitim sei. Er verweist auf das Arbeitspapier «Praxishinweise zuhanden der Kantonalen Steuerverwaltung», das im Januar 2008 von der Schweizerischen Steuerkonferenz – unter Beteiligung des Zürcher Steueramts – erstellt wurde. Dort steht: Eine Auslandstätigkeit von Schweizer Stiftungen, «die auch Ausdruck der schweizerischen Solidarität gegenüber dem Ausland ist, muss, aus (schweizerischer) gesamtgesellschaftlicher Sicht, als fördernswert erachtet werden.» Eine Unterscheidung in Entwicklungs- und Schwellenländer sowie Industriestaaten bleibt dabei unerwähnt, allerdings «haucht aus diesen Praxishinweisen ein restriktiver Geist», sagt Baumann Lorant. «Ich gehe davon aus, dass diese Unterscheidung bewusst und zu Recht nicht vermerkt wurde.» Was nicht drinstehe, sei seiner Auffassung nach demzufolge auch nicht von Belang.
Kein Präzedenzfall
Diese Ansicht teilt Thomas Koller, Professor für Steuerrecht an der Universität Bern. «Sowohl in den Praxishinweisen als auch in dem Kreisschreiben der eidgenössischen Steuerverwaltung an die Kantone vom Jahr 1994, auf das sich die Praxishinweise stützen, steht klar, dass Auslandsaktivitäten der Steuerbefreiung nicht entgegenstehen.» Wesentlich sei nur, dass die Verwendung der Spendengelder «nach schweizerischer Auffassung als gemeinnützig gilt; dazu gehört unter anderem auch die karitative Fürsorge», sagt Koller. Kritisch könne hingegen eine Spendentätigkeit sein, die das religiöse Gebot der Spende für Bedürftige in der jüdischen Orthodoxie unterstütze. «In einem solchen Fall könnte eine Stiftung dazu dienen, einen Selbsthilfezweck zu realisieren.» Wie das Bundesgericht einen solchen Fall bewerten würde, dazu wagt Koller keine Prognose. Eine Nachfrage in Lausanne ergibt, dass keine Präzedenzfälle zu diesem Aspekt vorhanden sind.
Beim Zürcher Steueramt sieht man die Sache etwas anders. Marina Züger, Leiterin der Rechtsabteilung, taxiert das Papier als Sammlung von «grundsätzlichen Überlegungen», in denen der Solidaritätsgedanke nur einen Aspekt neben anderen darstelle. «Wir meinen: Wenn vor 30 Jahren eine Stiftung aus Gründen der gemeinnützigen Entwicklungshilfe steuerbefreit war, so wurde das Empfängerland damals als Entwicklungsland eingestuft. Hat sich dieser Umstand geändert, so benötigt eine fortdauernde Steuerbefreiung eine neue Begründung der Gemeinnützigkeit», sagt Züger. Diese wäre beispielsweise in der Förderung der Medizinalforschung oder in der Friedensförderung gegeben. «Die Unterstützung von Bedürftigen hingegen fällt im Normalfall grundsätzlich in den Bereich der Entwicklungshilfe. Und Nutzniesser von Entwicklungshilfe sind Entwicklungsländer.» Fliessen die Spenden jedoch an Bedürftige beispielsweise nach Israel, so «reicht internationale Solidarität allein als Grund für die Steuerbefreiung nicht aus», sagt Züger.