Der vorgeschlagene Verfassungsartikel

February 25, 2010

 Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert: Art. 118b Forschung am Menschen

1. Der Bund erlässt Vorschriften über die Forschung am Menschen, soweit der Schutz seiner Würde und seiner Persönlichkeit es erfordert. Er wahrt dabei die Forschungsfreiheit und trägt der Bedeutung der Forschung für Gesundheit und Gesellschaft Rechnung.

2. Für die Forschung in Biologie und Medizin mit Personen beachtet er folgende Grund­sätze:

a.
Jedes Forschungsvorhaben setzt voraus, dass die teilnehmenden oder gemäss Gesetz berechtigten Personen nach hinreichender Aufklärung ihre Einwilligung erteilt haben. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
Eine Ablehnung ist in jedem Fall verbindlich.

b.
Die Risiken und Belastungen für die teilnehmenden Personen dürfen nicht in einem Missverhältnis zum Nutzen des Forschungsvorhabens stehen.

c.
Mit urteilsunfähigen Personen darf ein Forschungsvorhaben nur durchgeführt werden, wenn gleichwertige Erkenntnisse nicht mit urteilsfähigen Personen gewonnen werden können. Lässt das Forschungsvorhaben keinen unmittelbaren Nutzen für die urteilsunfähigen Personen erwarten, so dürfen die
Risiken und Belastungen nur minimal sein.

d.
Eine unabhängige Überprüfung des Forschungsvorhabens muss ergeben haben, dass der Schutz der teilnehmenden Personen gewährleistet ist.

Der Bundesrat und die meisten Parteien sowie Verbände und Landeskirchen empfehlen ein «Ja». Auch der SIG befürwortete im Jahr 2006 die Vorlage. Für ein «Nein» stimmen die SVP Schweiz mit den Orgaisationen Frauen, Senioren und International sowie die meisten SVP-Kantonalparteien mit Ausnahme von GE, NE und TG, die ein «Ja» empfehlen. Ein «Nein» empfiehlt auch die EDU, die Grünen plädieren für eine Stimmfreigabe, eine Ausnahme bilden die Grünen VS, die für ein «Nein» sind. [gb]