«Das Staatsgesetz hat Vorrang»
Zivil- und Familienrecht, Finanzangelegenheiten und Körperverletzung sollten zugunsten eines «Rechtspluralismus» durch muslimische Scharia-Gerichte beurteilt werden, meint der Fribourger Sozialanthropologe Christian Giordano. Der 63-jährige Professor ist allerdings nicht sicher, wie die für Muslime erlaubte Vielehe in der Schweiz behandelt werden sollte. Und Körperstrafen, sinniert er in den Medien, müssten wohl in Bussen umgewandelt werden. Die «kulturelle Distanz» zwischen Einheimischen und Eingewanderten sei zu gross für eine einheitliche Rechtsprechung.
Giordanos erstaunliche Thesen zur parallelen Gerichtsbarkeit nach muslimischem Recht in der Schweiz wurden ausgerechnet in «Tangram», der Zeitschrift der Eidgenössischen Kommission gegen Rassismus, veröffentlicht, was insbesondere deren Präsident, der kürzlich emeritierte Basler Geschichtsprofessor Georg Kreis, gegenüber Medienleuten kritisierte, aber: «Wo gearbeitet wird, passieren nun einmal Fehler.» Die muslimischen Fachleute und Leiter der verschiedenen islamischen Organisationen in der Schweiz beurteilen Giordanos Thesen uneinheitlich. Aber für die SVP waren sie ein Steilpass. Der Vorschlag soll im Argumentarium für die Minarett-Initiative thematisiert werden.
Frauen als Opfer
Kein Grund für Diskussionen sind dagegen die Ad-hoc-Religionsgerichte, die in der jüdischen Gemeinschaft auch in der Schweiz üblich sind und wie von alters her nach Bedarf einberufen werden. Pfarrer Thomas Wipf, Präsident des Schweizerischen Evangelischen Kirchenbundes und des Rates der abrahamitischen Religionen mit christlichen, jüdischen und muslimischen Mitgliedern, sagte zur «NZZ am Sonntag», er finde Giordanos Vorschlag «absolut falsch»: «Weil wir eine multikulturelle Gesellschaft sind, braucht es ein gemeinsames Rechtssystem.» Wipf lehnt eine der staatlichen gleichgestellte islamische Gerichtsbarkeit auch in Teilbereichen ab: «Gerade im Familienrecht wären die Frauen die ersten Opfer. In unserer Gesellschaft haben wir die Gleichberechtigung von Mann und Frau erreicht. Dieses Prinzip ist nicht verhandelbar.»
Ein jüdisches Bet Din dagegen findet Thomas Wipf eine gute Einrichtung. «Ich bin nicht gegen religionsinterne Regelungen, die umstrittene Fragen nach dem religiösen Recht lösen», sagte er gegenüber tachles. Hier gebe es die Möglichkeit, dass anschliessend allenfalls ein staatliches Gericht angerufen werden kann. «Eine solche Regelung könnte ich mir auch für die Muslime vorstellen. Aber es darf bei uns keinerlei parallele, religiös fundierte Rechtsordnung geben.»
Eine Lösung im Judentum
«Das Gesetz des Staates ist Gesetz», zitiert der St. Galler Rabbiner Hermann Schmelzer die gültige talmudische Vorschrift. Sie betreffe alles, was nicht rein kultisch-religiös konnotiert sei. «Ein Bet Din ist kein Parallelgericht zur geltenden staatlichen Gerichtsbarkeit», erläutert er. «In Fragen wie Kaschrut oder Religionsübertritt, die innerjüdische religiöse Angelegenheiten betreffen, mischt sich der Staat nicht ein. Für uns Rabbiner ist es andererseits sehr praktisch, dass zwei wichtige Vorgänge primär zivilrechtlich durch den Staat geregelt sind, nämlich Eheschliessung und Eheauflösung, so dass wir Rabbiner ohne Ausnahme uns nur um religionsrechtliche Aspekte kümmern müssen.» Leider sei es nicht gelungen, auch beim Übertritt eine einheitliche Regelung zu finden.
In orthodoxen Gemeinden trage meist ein Rabbiner den Titel «Aw Bet Din», Vater der religionsgesetzlichen Gerichtsbarkeit. Dieser könne nach Bedarf zwei weitere «dayanim», Rabbiner oder gelehrte, fromme Männer, ad hoc zu einem Bet Din aufbieten. Im Mittelalter hätten sich Juden gescheut, staatliche Gerichte anzurufen. «Was den Muslimen heute noch Mühe bereitet, hat im Judentum eine Lösung gefunden», sagt Schmelzer. «Gemeinsam ist uns jedoch, dass wir religiös begründete Zivilisationen und Kulturen sind. Die Trennung erfolgte erst in der christlich beherrschten Diaspora.»
Eine gewisse Willkür
Der Rechtsanwalt Alfred Strauss schrieb vor wenigen Jahren seine Doktorarbeit zum Thema «Das rabbinische Schiedsgericht im Lichte des schweizerischen Rechts». Sie liest sich auch als sozialhistorische Geschichte des Judentums und der Juden in der Schweiz. Religiöse Gerichte und religiöses Recht waren bis ins 19. Jahrhundert feste Bestandteile der staatlichen Schweizer Justiz. Erst 1874, mit der Revision der ersten Bundesverfassung von 1848, wurde dies abgeschafft. «Religiöse Zivilgerichte und das Religionsrecht blieben, religiöse Gerichte waren aber nicht mehr Teil der staatlichen Rechtsprechungs- oder Vollstreckungsbehörde und religiöse Normen nicht mehr Bestandteil der Schweizer Rechtsordnung.» Dies hatte auch Einfluss auf die jüdischen Gerichte, wobei das jüdische Strafrecht ohnehin bereits vor dem Ende des zweiten jüdischen Staatslebens vor rund 2000 Jahren ausser Kraft getreten sei. Juden sei es aber auch heute nicht verwehrt, sich überall dort freiwillig einem rabbinischen Gericht zu unterstellen, wo auch nach Schweizer Recht ein Schiedsgericht Rechtsprechungskompetenz hat. Das rabbinische Gericht müsse sich aber zwingend an den Ordre Public der Schweiz halten. Insbesondere die Grundrechte wie Gleichstellung von Mann und Frau, Willkürverbot oder die Gewährung von rechtlichem Gehör dürfen nicht beschränkt werden und können bei mutmasslicher Verletzung durch staatliche Gerichte überprüft werden. Pro Jahr kommen in der Schweiz rund ein Dutzend geschäftliche Streitfälle vor ein rabbinisches Gericht.
Mit der öffentlich-rechtlichen Anerkennung einzelner jüdischen Gemeinden der Schweiz hätten die Kantone die internen Regelungen dieser Gemeinden auf die Berücksichtigung eines Minimalstandards von rechtsstaatlichen Prinzipien und Grundrechten verpflichtet — hier geht es aber nicht direkt um jüdisches Recht. Für diese Gemeinden gehe das öffentliche Recht des Bundes und des Kantons ohnehin vor. In einzelnen Kantonen kann der Regierungsrat gegen Verfügungen von Organen dieser Gemeinde angerufen werden, beispielsweise in Steuerfragen.
In religiösen Kreisen, sagt Strauss, sei es heute noch verpönt, innerjüdische Streitigkeiten vor ein staatliches Gericht zu bringen. Ein Bet Din werde vorgezogen. Allerdings bringe das Bet Din auch eine gewisse Unsicherheit mit sich, da das jüdische Recht für heute geltende Fragen oft keine eindeutigen Lösungen bereitstelle. Zu denken ist z. B. an das Gesellschaftsrecht oder das Versicherungsrecht. Ein staatliches Recht biete mehr Rechtssicherheit.
Entscheide im Familienrecht, insbesondere der jüdischen Scheidungsgerichte, werden vom Staat nicht anerkannt. Dennoch werden diese bei Scheidungen von religiösen und traditionellen Juden immer angerufen. Bei Streitigkeiten wegen des Scheidungsbriefes dürfe die Frau nicht benachteiligt werden, betont Strauss. Die Tatsache, dass nach jüdischem Recht der Mann im Gegensatz zur Frau freiwillig der Scheidung zustimmen muss, schafft aber ungleiche Voraussetzungen zum Nachteil der Frau. Trotz vieler Bemühungen konnte bis heute noch keine allgemein anerkannte Lösung gefunden werden.