Das Recht des Flexibleren

July 15, 2010
Kommt die Scharia, fällt der säkulare Rechtsstaat, fürchtet Europa. Ein überfälliges Buch zu den Rechts­systemen von Judentum, Islam und Christentum räumt wohltuend sachlich mit verzerrten Urteilen auf.
SKEPSIS GEGENÜBER DEM ISLAM Das neu erschienene Buch entkräftet Vorurteile

Dieses Buch kommt zur rechten Zeit. Ist gegenwärtig in der Öffentlichkeit von Religionsrecht die Rede, so erscheint es als bedrohliches Konvolut aus voraufklärerischer Zeit, das an den Grundpfeilern des säkularen Rechtsstaats sägt. Die Skepsis bezieht sich primär auf den Islam: Dass mit Minaretten und Burkas auch die islamische Rechtslehre, die Scharia, durch die Hintertür der Immigration die Schweiz erreichen würde, hat sich als erfolgversprechende politische These entpuppt. Grund dieses Bedrohungsszenarios: göttlich offenbartes und demokratisch erreichtes Recht, das passt nicht zusammen.

Organisation der Gemeinde

Ob diese Prognose zutrifft, beantwortet das Buch nicht. Aber die detailkundigen wie einfach lesbaren Kapitel lösen ein, was eine Einführung verspricht: Sie zeigen die Entwicklungsgeschichte der jüdischen, christlichen und islamischen Rechtstraditionen auf und entkräften damit en passant das Vorurteil, es handle sich dabei um erratische Textblöcke. Das Gegenteil stellt sich heraus.

Besonders erhellend ist dies in den Texten zu den beiden Kodizes, die in der Geschichte des säkularen Staats als deren potenteste Konkurrenten gelten: im kanonischen Recht der katholischen Kirche sowie in der islamischen Scharia. Die katholische Kirche hat als Rechtskorpus im Spätmittelalter den europäischen Monarchismus als hierarchisches System übernommen, um ihn angesichts von Säkularisierung und Pluralisierung in der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts mit Verspätung wieder zu revidieren. Die islamische Scharia hingegen hat, mangels einer beständigen zentralen Autorität und aufgrund der expansiven Entwicklung dieser Religion, in verschiedenen Kulturen verschiedene Formen der Auslegung und Kombination mit anderen Rechtsstrukturen erfahren. Religiöses Recht, schliesst man daraus, richtet in erster Linie nach innen, zur Organisation der Gemeinde.

Bewahrung der Tradition

Eine ganz andere Entwicklung hat das jüdische Religionsrecht von der Thora über den Talmud hin zum Schulchan Aruch durchlaufen. Da das Judentum bis 1948 nirgends eine politische Staatsgewalt innehatte, diente die Kodifizierung primär der Bewahrung der religiösen Tradition in den weit verstreuten Gemeinden und hat durch das fehlende Zentrum und die äusseren Bedrohungen des Judentums eine ausserordentliche Flexibilität entwickelt – eine Folge, an der das in Israel nach der Staatsgründung 1948 eingerichtete Oberrabbinat zu tragen hat: Seine Gesetzesmacht ist stark beschränkt, seine Anerkennung nicht universell. Für die jüdische Rechtslehre gilt somit, was in der europäischen Debatte um die Scharia häufig übersehen wird: Ihre Anerkennung ist innerhalb der jeweiligen Religionsgemeinschaft beileibe nicht unbestritten. Auf solche Schlussfolgerungen, die über die akademische Materie hinaus ins Politische reichen, verzichten die Autoren dieses Buches. Das macht es zu einer wohltuend sachlichen Lektüre. Andreas Schneitter

David Bollag, René Pahud de Mortanges, Christian T. Tappenbeck und Petra Bleisch Bouzar: Religionsrecht. Eine Einführung in das jüdische, christliche und islamische Recht, Schulthess Medien, Zürich 2010.