Antisemitismus in der Nachkriegszeit

Von Zsolt Keller, November 26, 2010
Der Historiker Zsolt Keller hat in seiner soeben erschienen Studie die Geschichte des Ressorts «Abwehr und Aufklärung» des Schweizerischen Israelitischen Gemeindebunds aufgearbeitet. Das Buch gibt einen Einblick in den Schweizer Nachkriegsantisemitismus sowie seine Bekämpfung durch den Gemeindebund zwischen den Jahren 1943 und 1960. In einem Vorabdruck publiziert tachles Textauszüge aus dem Buch.
KARIKATUR AUS DEM JAHRE 1951 «Le trust pense capitaliste...» stand zur Erklärung unter dieser Karikatur in einer Werbeschrift der Migros – der Zeichner spielte auf der antisemitischen Klaviatur, die wiederum an die Bilder aus dem nationalsozialistischen «Stürmer» erinnerte

Das Ende des Zweiten Weltkrieges erlebte die Schweiz in einer gewissen Kontinuität. Die Selbstwahrnehmung breiter Bevölkerungsschichten war vom Gefühl geprägt, eine historische Bewährungsprobe als Kleinstaat bestanden zu haben. Das Schweizer Judentum wurde vom direkten Zugriff des Hitler-Regimes zwar verschont, war aber während den Verfolgungen und der Ermordung eines Grossteils der europäischen Juden isoliert. Die Zeit der Bedrohung erlebte es in einem Zustand der «Lähmung, Anpassung und Empörung zugleich» (Jacques Picard). Die Schoah hinterliess neben unzähligen Toten und einer Vielzahl von Heimatlosen auch tiefe emotionale Wunden. Dementsprechend stellte sich die Realität des Schweizerischen Israelitischen Gemeindebunds (SIG) anders als die der nicht jüdischen Schweiz dar. Das Moment einer erfolgreich bestandenen Bewährungsprobe liess sich ins Geschichtsbild der jüdischen Schweiz kaum integrieren. Die beiden Realitäten mit ihren jeweiligen Geschichtsbildern waren nicht vereinbar. Während die Exponenten des SIG immer wieder auf das Schicksal der Verfolgten und auf die sechs Millionen Opfer der Schoah und damit verbunden des Antisemitismus hinwiesen, brachte ihre Umwelt dem Leiden, ausgelöst durch die nationalsozialistischen Judenverfolgungen, wenig Sensibilität entgegen. 1945 bildete die Wahrnehmung respektive die Rezeption der nationalsozialistischen Judenverfolgung und -vernichtung eine unüberwindbare Trennlinie zwischen der jüdischen Schweiz und der überwiegenden Mehrheit ihrer Umwelt. [...] Die Schoah galt als ein Teil der deutschen Geschichte. Der letale Antisemitismus richtete sich nicht gegen die «jüdischen Mitbürger» in der Schweiz. Eine Sichtweise, die auch Pascal Delamuraz in der Schweizer «Weltkriegsdebatte» Mitte der 1990er Jahre artikuliert. Mehr noch: Jegliche Kritik des Gemeindebundes am Verhalten der Schweiz galt in den unmittelbaren Nachkriegs-jahren in den Augen der Behörden als unstatthaft und stand im Verdacht der «Undankbarkeit». [...]
Der Gemeindebund blickte 1945 einer unsicheren Zukunft entgegen. Den Antisemitismus sahen seine Exponenten als bei weitem nicht überwunden an. Im Gegenteil, sie rechneten fest mit einem Erstarken judenfeindlicher Tendenzen am Ende des Krieges. Mit dem 1944 neu geschaffenen Ressort «Abwehr und Aufklärung», dem die «Kommission des SIG zur Abwehr des Antisemitismus» angegliedert war, stellte sich der Gemeindebund den neuen Herausforderungen. Die 1936 gegründete Pressestelle des SIG, die Juna, stand ihm zur Seite.

Versuch der strafrechtlichen Ahndung des Antisemitismus

Die Gremien des SIG verfolgten bei der «Abwehr» des Antisemitismus im Wesentlichen zwei Stossrichtungen: Eine erste Stossrichtung versuchte, eine juristische Verfolgung des Antisemitismus in Form einer «Kollektivehrverletzung respektive -beleidigung» im Schweizer Rechtssystem zu erreichen. Ausgangspunkt dieser Bestrebungen war eine im Krieg erlassene Notverordnung des Bundesrates, die unter der Bezeichnung «Demokratieschutzverordnung» unter anderem auch eine Ahndung der Hetze gegen einzelne Gruppen ihres Glaubens oder ihrer Rasse wegen vorsah. Bedingung zur Ahndung solcher Vorfälle wäre allerdings gewesen, dass der Antisemitismus, als Aufruf zum Hass und zur Verfolgung der jüdischen Bevölkerungsgruppe verstanden, eine Definition als juristischer Tatbestand erfahren hätte.
Das politische Mittel zum Erreichen seiner Forderungen sah der Gemeindebund in Eingaben, die er vornehmlich an den Bundesrat und die Bundesanwaltschaft richtete, sowie in der Pflege vielfältiger Kontakte zu Parlamentariern und in die oberen Etagen der eidgenössischen Verwaltung. Führender Kopf dieser Kontaktnahmen war Georges Brunschvig, der von Bern aus die Geschicke des Gemeindebundes leitete. [...]
Einer juristischen Verfolgung von antisemitischen Fällen entzogen sich die eidgenössischen Verfolgungsbehörden nach dem Krieg konsequent. Die Bundesanwaltschaft war bestrebt, in einer Zeit des Abbaus des bundesrätlichen Notrechts keine Präzedenzen zu schaffen. Die Bundesanwaltschaft pathologisierte die Antisemiten und ihren Antisemitismus. Die «Judenfrage» war in den Augen der Bundesanwaltschaft auch nach dem Krieg gerechtfertigt. Die «Demokratieschutzverordnung» wurde ausser Kraft gesetzt und der Schutz, der allerdings nie eine juristische Anwendung erfuhr, ging verloren.
Die Bestrebungen des SIG von 1949/50, bei einer Teilrevision des Schweizerischen Strafgesetzbuches eine Strafbarkeit antisemitisch motivierter Äusserungen und Taten als «Kollektivbeleidigung» zu erreichen, scheiterten am Widerstand weiter politischer Kreise, die eine massive Einschränkung der von der Verfassung garantierten Meinungs- und Pressefreiheit befürchteten. Der Bundesrat lenkte ein und liess die Forderung des SIG fallen. Die Schweizer Juden waren antisemitischen Anfeindungen, die von der Schweiz ausgingen, bis zur Einführung der «Antirassismus-Strafnorm» im Jahre 1995 schutzlos ausgeliefert. Gegen antisemitische Pamphlete aus dem Ausland bot der «Bundesratsbeschluss vom 29. Dezember 1948 betreffend staatsgefährliches Propagandamaterial» hingegen Schutz. Die Gründung des Staates Israel verschaffte dem Judentum völkerrechtliches Gewicht. Mit Blick auf den Schutz der guten politischen und wirtschaftlichen Beziehungen zwischen der Schweiz und Israel schritten die Bundesbehörden bei antisemitischen Postsendungen aus dem Ausland – auch auf die Bitte des SIG hin – vehement und mit Nachdruck ein. [...]
 
«Bei uns wie überall?»

Die Auseinandersetzung mit der Schweizer Geschichte geht sehr oft mit der positiv gewerteten Einsicht einher, dass diese von einer grossen Kontinuität geprägt sei. Leider trifft diese Feststellung auch auf den Antisemitismus zu. Die rhetorische Frage «Bei uns wie überall?», mit der Friedrich Külling seine Dissertation 1977 überschrieb, zeugt von einer Tabuisierung und Ausblendung des Antisemitismus als Bestandteil des helvetischen Alltages und der Schweizer Geschichte. Der SIG verstand den Antisemitismus primär als einen Begriff, den es aus einer juristischen Perspektive zu definieren galt. All seine Bemühungen im Kampf gegen den Antisemitismus in der Schweiz galten genau diesem Bestreben, dem jedoch kein Erfolg beschieden war. Eine zweite Perspektive, die der Gemeindebund gegenüber dem Antisemitismus in der Schweiz einnahm, war eine theologische. Der Antisemitismus galt in dieser Leseart als theologisch interpretierbarer Begriff, der durch den gegenseitigen Dialog zwischen Judentum und Christentum überwunden und in eine positive Definition des Gegenübers umgewandelt werden konnte. Diese Diskussion wurde vorwiegend von den Rabbinern in der Schweiz geführt und entzog sich dadurch über weite Strecken der «Kontrolle» des SIG. [...]
Noch während meiner Rekrutenschule Mitte der 1990er Jahre habe ich erlebt, dass wir einen «gestampften Jud», eine Fleischkonserve, vorgesetzt bekamen. Das Judenfeindliche und Unappetitliche dieses Ausdruckes ging im männerbündischen Gebaren unter. Immerhin legten einige meiner Mit-Rekruten die Büchse auf die Seite. Ob aus Ekel oder Protest kann ich nicht beurteilen. Mich störte dieser Begriff sehr, er machte wütend. Abwiegelnd wurde mir versichert, dass die Bezeichnung ja nicht böse – und schon gar nicht antisemitisch – gemeint sei. Diesen Ausdruck «kannte man halt». Der Vater sprach davon, der Bruder kannte ihn auch. Erinnerungen verbinden. Mit Blick auf die, die nichts vom «gestampften Jud» essen wollten, war von einer «Übersensibilität» die Rede. Argumente, die sich auch in der unmittelbaren Nachkriegszeit in der Presse und in Korrespondenzen finden lassen. Einige Jahre später bekam ich als Student Akten des Gemeindebundes in die Hände. Der SIG hatte sich bezüglich des «gestampften Jud» bereits 1962 bei den militärischen Stellen beschwert. Diese versprachen, dieser Unsitte Einhalt zu gebieten. Der «gestampfte Jud» hielt sich jedoch im militärischen Sprachgebrauch kontinuierlich und hartnäckig weiter.
Der Gemeindebund blieb dem Antisemitismus gegenüber bis zum heutigen Tage wachsam und passte seine Abwehrarbeit den Gegebenheiten der Zeit an. Der latente oder manifeste Antisemitismus, so wie er sich in den Augen des SIG präsentierte und nach wie vor präsentiert, wird bis auf den heutigen Tag im Archiv des Gemeindebundes dokumentiert. Die Analyse des Antisemitismus muss weitergehen, da er eine die Demokratie zersetzende Wirkung hat. Deshalb kann und darf nicht nur der Gemeindebund grösstes Interesse daran haben, antisemitische Erscheinungsformen zu kennen und ihnen entgegenzutreten. Hier sind alle Bürgerinnen und Bürger eines demokratischen Staates gefordert.