Himmlische Steuergeschenke
Israel ist nicht nur das Gelobte Land, in dem Milch und Honig fliessen, sondern eines, in dem auch Steuern gespart werden können, und so präsentierte Meir Linzen von der Antwaltskanzlei
Herzog, Fox and Neeman in Tel Aviv Israel als «Steuerhimmel», was Israel für Neueinwanderer ist. Diese geniessen Steuerbefreiung während der ersten zehn Jahre
ihres Aufenthalts. Von der Zinsbesteuerung für Bankeinlagen werden Immigranten bis zu 20 Jahren von der Steuerpflicht befreit. Aber Wolken zeigen sich auch am Steuerhimmel von Einwanderern. Grundsätzlich sind Unternehmungen, welche von Israel aus kontrolliert werden, israelische Steuersubjekte, was eine Besteuerung zur Folge hätte. Steuerregelungen mit den Steuerbehörden sind jedoch möglich, um Steuern zu reduzieren.
Doppelbesteuerungsabkommen mit Israel
Robert Desax von der Anwaltskanzlei Baker & McKenzie in Zürich gab einen Überblick über die schweizerische Steuerlandschaft. Die ausländischen Teilnehmer
haben den steuerlichen «Kantönligeist» erstaunt zur Kenntnis genommen. Die Einkommenssteuersätze für Wohlhabende variieren von 20 bis 40 Prozent je nach Kanton. Auch die Schweiz lockt reiche Einwanderer mit einem himmlischen Steuergeschenk an: der Pauschalbesteuerung. Diese wird jedoch vermehrt kritisiert und durch Volksabstimmungen in den Kantonen Zürich und Schaffhausen abgeschafft. Das schweizerisch-israelische Doppelbesteuerungsabkommen wurde vorgestellt. Die Schweiz als Drehscheibe von Holdingstrukturen ist interessant, weil aus der Struktur Kapital relativ steuergünstig abgeschöpft werden kann. Bernhard Lötscher von CMS von Erlach Henrici Rechtsanwälte, Zürich, zeigte Einzelheiten des in Verhandlung befindlichen neuen Doppelbesteuerungsabkommens auf. Es wird wohl weiterhin keinen automatischen Informationsaustausch zwischen den Staaten geben, sondern nur auf Ersuchen eines Vertragsstaates, sofern dieser ein Steuersubjekt identifizierbar benennen kann. Die Verfahrensgarantien dürfen aber nicht darüber hinwegtäuschen, dass der Informationsfluss zwischen den Behörden gefördert und die Offenlegung wohl zur Regel werden wird.
Interessant, aber nicht in den Kontext passend, waren die US-bezogenen Ausführungen von Darlene F. Hart von US Tax & Financial Services Sarl in Zürich. Ihr Fazit ist: Amerikanische Bürger sollten am besten mit den amerikanischen Steuerbehörden im Rahmen von Selbstanzeige-Verfahren kooperieren, Steuern nachzahlen und den amerikanischen Pass – sofern er nicht notwendig ist – abgeben.
Unterschiede im Erbrecht
Am Nachmittag war Erbrecht das Thema. Alon Kaplan von TEP Attorneys at Law in Tel Aviv und Manuel Liatowitsch von Schellenberg Wittmer, Zürich, zeigten Anhand der imaginären Sara und David auf, welche Probleme sich bei internationalen Nachlässen ergeben können.
Ein grosser Unterschied zwischen dem schweizerischen und dem israelischen Erbrecht besteht bezüglich der Verfügungsfreiheit. In der Schweiz kennt man Pflichtteile, in Israel dagegen kann der Erblasser über seinen Nachlass vollumfänglich frei verfügen.
Deshalb ist es wichtig, bei der Nachlassplanung das anwendbare Recht einzuplanen. Gemäss schweizerischem Kollisionsrecht kommt schweizerisches Recht zur Anwendung, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz in der Schweiz hatte. Ausländer können jedoch den Nachlass ihrem Heimatrecht unterstellen.
In Israel kann das anwendbare Recht frei gewählt werden und einzelne Teile des Nachlasses können verschiedenen Rechtsordnungen unterstellt werden.
Mirjam Teitler arbeitet als Rechtsanwältin bei Bihrer Rechtsanwälte AG in Zürich und ist auf Wirtschafts- und Privatrecht spezialisiert.


