Genfer Zensur im Fall Dieudonné?
Die Stadt Genf wollte sich nicht zum Komplizen des antisemitischen Komödianten Dieudonné machen und verweigerte ihm eine Saalmiete. Das Bundesgericht wertet dies als vorverurteilende Zensur. Die Stiftung gegen Rassismus und Antisemitismus ist anderer Meinung, akzeptiert aber den Entscheid.
Im Dezember 2009 hat sich die Stadt Genf geweigert, dem Schweizer Agenten des bekannten französischen Komödianten Dieudonné den Saal Alhambra zu vermieten. Dieudonné sollte dort im März 2010 zwei Auftritte absolvieren. Weil Dieudonné in der Vergangenheit regelmässig sowohl als Politiker wie als Komödiant durch antisemitische Aktionen aufgefallen war, hat die Stadt Genf die Anfrage abgelehnt.
Akt der Zensur?
Dieudonné führte sein Programm «Sandrine», das nicht politischer Natur ist, sondern von Beziehungsproblemen und ehelicher Gewalt handelt, daraufhin in den Räumlichkeiten der Stiftung Cité Universitaire auf. Sein Agent hatte in der Zwischenzeit Rekurs beim Genfer Verwaltungsgericht gegen den Entscheid der Stadt eingelegt. Am 11. Mai bekam er Recht.
Dieser Entscheid wurde nun vom Bundesgericht bestätigt. In seiner Urteilsbegründung kritisiert es den Entscheid der Stadt als einen Akt der Zensur, der sich nicht mit dem verfassungsmässig geschützten Recht auf freie Meinungsäusserung vertrage. Sollte Dieudonnés Programm tatsächlich antisemitische oder andere diffamierende Äusserungen enthalten, die gemäss der Anti-Rassismus-Strafnorm strafbar seien, so sei es Sache der Polizei und der Gerichte, solche Vergehen nachträglich zu ahnden.
Patrice Mugny, Vorsteher des Kulturdepartements der Stadt Genf, akzeptiert den Entscheid des Bundesgerichts. Er sagt aber: «Unsere Absicht war nicht, Dieudonné für eine Straftat zu verurteilen, die er zu diesem Zeitpunkt noch nicht begangen hatte. Es interessiert mich nicht, wovon sein Programm handelt. Fakt ist, dass er ein bekannter Antisemit ist. Mit solchen Personen machen wir keine Geschäfte.» Die Richter in Lausanne hielten der Stadt entgegen, dass sie bei der Vergabe des Saals hoheitlich handle und demzufolge die Grundrechte berücksichtigen müsse. Dass sich Dieudonné in der Vergangenheit mehrfach in stossender Weise geäussert habe, erlaube es nicht, seine Auftritte in vorgängiger Zensur zu verbieten. Gleichzeitig stellte das Bundesgericht klar, dass eine Mietverweigerung rechtens sein kann, wenn im konkreten Fall, dem Bühnenprogramm «Sandrine», eine Grenze der Strafbarkeit überschritten worden wäre. Entsprechendes habe jedoch bereits das Genfer Verwaltungsgericht nicht feststellen können.
Redefreiheit vor Diskriminierungsverbot
Ronnie Bernheim, Präsident der Stiftung gegen Rassismus und Antisemitismus, rät zu einer pragmatischen Haltung: Wenn ein Veranstalter mit dem auftretenden Künstler eine verbindliche Vereinbarung treffen könne, dass keine strafrechtlich relevanten oder diskriminierenden Inhalte auf dem Programm stehen, so müsse man in einem demokratischen Staat auch einen Dieudonné auftreten lassen, auch wenn man ihn als Person nicht gutheisse. «In dieser Güterabwägung zwischen Redefreiheit und Diskriminierungsverbot hat das Bundesgericht zugunsten der ersten entschieden», sagt Bernheim. «Ich kann jedoch die Haltung der Stadt Genf nachvollziehen, ohne verbindliche Zusicherung auf stossende Inhalte zu verzichten, die Saalmiete zu verweigern. Bei öffentlichen Auftritten von Personen, die bekanntermassen regelmässig antisemitische Elemente in ihr Programm einbauen, ist besondere Zurückhaltung gefordert.»
Für Patrice Mugny von der Stadt Genf ändert auch der Bundesgerichtsentscheid nichts an seiner Überzeugung, richtig gehandelt zu haben: «Ich werde in Zukunft nicht anders entscheiden», sagt er.


