Fällt die Steuerbefreiung?
Im Frühjahr 2009 erhielt Walter L. Blum, Zentralsekretär der Gesellschaft Schweiz-Israel (GSI), einen Hilferuf einer Zürcher Stiftung. Der Stiftung mit jüdisch-religiösem Umfeld und mehrheitlich in Israel engagiert, wurde vom Zürcher Steueramt nach einer Überprüfung mit dem Entzug der Steuerbefreiung gedroht, was bei Umsetzung faktisch das Ende der Spendeneinnahmen und somit der Stiftung selbst bedeuten würde. Begründet worden, so Blum, sei der Entscheid mit einem Argument, das aufhorchen liess: Israel sei kein Entwicklungsland mehr.
Auf Nachfrage begründet das Steueramt diese Einschätzung mit dem Hinweis auf den «Human Development Report» der Uno, der Israel als «hochentwickelt» taxiert, und bestätigt sie mit der beschlossenen Aufnahme Israels in die OECD. Für Stiftungen, die in hochentwickelten Ländern tätig seien, gelten betreffend Steuerbefreiung daher andere Massstäbe als für Aktivitäten in Entwicklungsländern. «Wir wollten genauer wissen, was diese Begründung bedeuten soll», sagt Blum, «schliesslich gibt es allein im Kanton Zürich Dutzende Organisationen, deren Stiftungszweck die Unterstützung von Projekten in Israel ist.»
Wie viele es genau sind, weiss auch das Zürcher Steueramt nicht genau. «Wir führen nur eine Namensliste, aus der ist der Stiftungszweck oft gar nicht erkennbar», sagt Marina Züger, Leiterin der Rechtsabteilung. Das Amt führe pro Jahr «rund 200 bis 300» Neubeurteilungen von steuerbefreiten Stiftungen durch, dafür habe man spezialisierte Mitarbeitende. Von diesen Neubeurteilungen seien in den letzten zwei Jahren auch «eine Handvoll» Organisationen mit jüdischem Hintergrund betroffen gewesen, sagt Züger, eine genaue Zahl könne sie nicht liefern, da ein solcher Hintergrund nicht immer klar erkennbar sei. Sie erinnert sich aber, dass es sich um Organisationen mit mangelhafter Dokumentation ihrer Auslandaktivitäten gehandelt habe. «Wir benötigen Unterlagen, die dokumentieren, wohin die Spenden genau fliessen und was damit gemacht wird – und dies nicht nur in Hebräisch», sagt Züger. Welche Organisationen damit gemeint sind, dürfe sie mit Rücksicht auf das Steuergeheimnis nicht nennen, sie hält jedoch fest: «Wir möchten betonen, dass Stiftungen mit jüdischem Hintergrund nicht anders kontrolliert werden als andere Stiftungen.»
Juristisches Gutachten
Der Fall hat für Verwirrung gesorgt. Die GSI suchte, vertretend für die Stiftungen im Kanton Zürich, das Gespräch mit dem Steueramt, in denen die Begründung bekräftigt wurde: Aufgaben, die in der Obhutspflicht des Staates liegen, können in entwickelten Ländern gemäss Schweizer Recht nicht generell als gemeinnützig im Sinne des Schweizer Allgemeininteresses deklariert werden. Ein Beispiel: «Die Unterstützung einer Kinderkrippe oder eines Behindertenheims in einem Entwicklungsland gilt als gemeinnützige Entwicklungshilfe und ist ergo steuerbefreit», sagt Marina Züger, «dies ist jedoch nicht der Fall, wenn die Institution sich beispielsweise in Boston befindet» – oder in Israel.
Die GSI reagierte darauf mit einem juristischen Gutachten, erstellt von Oliver Untersander von der Zürcher Anwaltskanzlei Tappolet & Partner. Untersander beruft sich auf das Steuerharmonisierungsgesetz des Bundes, am 1. Januar 2001 eingeführt, das «dank gutem Lobbying» den Stiftungsplatz Schweiz gestärkt habe. Sein Gutachten kommt zum Schluss, dass Stiftungen von der Steuer befreit seien, soweit ihre weltweite Tätigkeit «im Allgemeininteresse liegt und uneigennützig erfolgt. Das Allgemeininteresse ist natürlich ein Schweizerisches, da für die Beantwortung der Frage, was im allgemeinen Interesse liegt, die gesellschaftliche Werteordnung der Schweiz massgebend ist.» Auf Nachfrage verdeutlicht Untersander: «Wenn die Aktivität einer Organisation in der Schweiz als gemeinnützig eingestuft wird, gilt das für dieselbe Aktivität im Ausland ebenso. Die Unterscheidung in entwickelte und nicht entwickelte Länder ist in solchen Fällen rechtlich nicht relevant.» Für diese Auslegung gebe es in der Entstehungsgeschichte des Gesetzes klare Hinweise. «Meiner Ansicht nach hat sich das Steueramt auf die Gesetzgebung vor 2001 bezogen.» Über die Motive des Amts will er nicht spekulieren, er gibt aber zu Bedenken, dass die Aberkennung der Steuerbefreiung kein wirksames Mittel zur Beschaffung von Steuereinnahmen darstelle: «Das Geld wird einfach woanders hin gespendet», so Untersander.
Ende des Dialogs
Klären können diese unterschiedliche Rechtsauffassung nur die Gerichte. Soweit wollen es aber beide Seiten vorläufig nicht kommen lassen. Das Steueramt hat bis zum Ende des Dialoges mit der GSI im April dieses Jahres alle Neubeurteilungen von Stiftungen mit jüdischem Hintergrund ausgesetzt – Zeit, die den Stiftungen Gelegenheit gab, ihre Arbeitsweise auf die vom Steueramt gesetzten Kriterien zu kontrollieren. Für Blum von der GSI stellt dies ein «gutes Ende eines langen Dialogs» dar, gibt aber zu Bedenken, dass «wohl nicht jede Organisation eine Neubeurteilung bestehen würde, wenn sie wie bisher weitermachen.» Das Steueramt wird die Überprüfungen «in nächster Zeit wieder aufnehmen», bestätigt Marina Züger. Tatsächlich bleibt die Verunsicherung unter den Stiftungsbetreibern gross. Alle Organisationen im Kanton Zürich mit Israel-Bezug, die im Stiftungsverzeichnis «Legatus» vermerkt sind, wurden von tachles kontaktiert. Zu einer Neubeurteilung der Steuerbefreiung in den vergangenen zwei Jahren wollte sich niemand äussern.


