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28. November 2008, 8. Jahrgang, Ausgabe 48 Ausgabe: Nr. 48 » November 27, 2008

Vorsätzlicher Verfassungsbruch?

von Joël Hoffmann, November 27, 2008
Die Ausschaffungs- und Minarettverbotsinitiative der SVP sind nicht nur aus menschen- und völkerrechtlicher Perspektive problematisch, sondern dienen offenbar auch dazu, Ängste zu schüren. Eine Tagung in Bern bot die Gelegenheit, mit Fachleuten über Argumente zu diskutieren.
NOCH IMMER IN DER DISKUSSION Die von der SVP vorgestellte Ausschaffungsinitiative

Die von den Demokratischen Juristinnen und Juristen der Schweiz und Amnesty International organisierte Impulstagung vom 14. November in Bern war gedacht als Vorbereitung für die politische Auseinandersetzung. Die Referenten argumentierten dahingehend, dass die Minarettinitiative religiöse Intoleranz auf Verfassungsstufe verankere, dass die Ausschaffungsinitiative den Rechtsstaat verhöhne sowie die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger in die Irre führe. So würde gemäss der Ausschaffungsinitiative kein Richter mehr über die Wegweisung eines verurteilten Straftäters entscheiden, sondern dieser würde automatisch nicht nur weggewiesen, sondern ausgeschafft. Dieser Ausschaffungsautomatismus komme bei bestimmten Straftaten zu tragen, wenn beispielsweise ein Bezüger von Arbeitslosengeld einen Zwischenverdienst nicht angebe.
Zudem sei der ausländerrechtliche Status irrelevant. Jeder Mensch ohne Schweizer Pass könne bei einer Straftat sein Aufenthaltsrecht verlieren und ausgeschaft werden, auch niedergelassene Personen, die bereits 20 oder 30 Jahre in der Schweiz leben. Der verfassungsrechtliche Verhältnismässigkeitsgrundsatz würde durch die Initiative ausser Kraft gesetzt und verstosse vorsätzlich gegen das Völkerrecht. Eine völkerrechtskonforme Umsetzung würde aber kaum mehr erreichen als bereits geltendes Recht, dies sei für das Volk irreführend. Die Initiative sei daher als ungültig zu erklären, so das Resümee der Tagung.

Grundrechte relativiert

Das Schächtverbot von 1893 oder der Bistumsartikel von 1874 zeigen, dass einschränkende konfessionelle Sonderbestimmungen in der Bundesverfassung kein Novum darstellen. 2001 wurde der Bistumsartikel aufgehoben; an seiner Stelle soll der Text «Der Bau von Minaretten ist verboten» zu stehen kommen. Die Minarettinitiative verstosse gegen die Religionsfreiheit und das Diskriminierungsverbot, welches in der Bundesverfassung, der Europäischen Menschenrechtskonvention und dem Uno-Pakt II verankert ist. Denn es sei das Recht des Einzelnen oder der Gemeinschaft, sich zu seiner Religion, unter anderem durch das Praktizieren von Bräuchen und Riten, zu bekennen.
Wie zentral oder unverzichtbar das Minarett bei der Religionsausübung erscheint, spiele keine Rolle, da ein erkennbarer Zusammenhang mit muslimischen Riten bestehe. Die Verfassungsnorm der Mina¬rettinitiative stehe auf gleicher Hierarchiestufe mit anderen Normen. Folglich würden die durch die Verfassung garantierten Grundrechte relativiert werden.

Kollektive Konfliktbewältigung

Die Minarettinitiative kann als Ausdruck diffuser Ängste der Bevölkerung vor der wachsenden Bevölkerungsgruppe der Muslime und der angeblichen Bedrohung durch den Islam verstanden werden. Dieses Phänomen sei im politischen Umfeld bislang noch nicht konstruktiv diskutiert worden. Die Minarettinitiative erzwinge nun diesen Diskurs. Dass der Bundesrat bei dieser wie auch bei der Ausschaffungsinitiative auf eine Ungültigkeitserklärung verzichtet, stehe im Einklang mit der bisherigen, sehr zurückhaltenden Praxis der Bundesversammlung. Denn ein politischer Diskurs sei der beste Weg der kollektiven Konfliktbewältigung





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