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Revue Juive Nr.01 Ausgabe: Nr. 1 » October 15, 2008

«...namentlich, wenn Sie sich mit einem deutschen Arier verheiraten»

von Gisela Blau, October 9, 2008
Schweizer Behörden-Antisemitismus gab es längst nicht erst nach Kriegsausbruch. Wie selbstverständlich wurden die Nürnberger Rassengesetze von Polizeidirektionen und anderen Amtsstellen verinnerlicht und gutgeheissen. Schweizer Behörden übernahmen ohne Zögern nationalsozialistisches Un-Recht ins schweizerische Recht. In mehreren Kantonen musste angegeben werden - auf vorgedruckten Formularen! -, ob die betreffende Person arisch oder nichtarisch sei. Die JR publiziert ein anderes Beispiel aus dem Jahr 1937, das Moral und Ethik sowie den Schutz der eigenen Staatsbürger verhöhnt. Aber schliesslich gab es damals auch Schweizer Verordnungen für «Juden und andere Schweizer» (Titel zitiert nach Picard, «Die Schweiz und die Juden»). Eine Familienangehörige fand einen bemerkenswerten Brief im Nachlass ihrer verstorbenen Tante.
Mit Spannung erwartet: Die Veröffentlichung des Flüchtlingsberichts der Historikerkommission. - Foto Reuters

Anfang 1937 war Esther R. restlos glücklich. Die gebürtige Schweizerin hatte in London einen einmaligen Job und dazu noch den Mann ihres Lebens gefunden. Er stammte aus Russland wie Esthers eigene Familie, und die beiden wollten so bald wie möglich heiraten. Esther hatte sich noch in der Schweiz von ihrem ersten Mann scheiden lassen. Um in England eine zweite Ehe eingehen zu können, benötigte sie eine Kopie ihres Scheidungsurteils. In Bern geboren und als Bürgerin von Bonfol im Berner Jura, die ihrer ganzen Familie nach ihrer Einwanderung aus Russland das Bürgerrecht geschenkt hatte, schrieb Esther R. offenbar am 22. April 1937 an die Polizeiabteilung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes und ersuchte um eine Bestätigung ihrer Scheidung. Eine Briefkopie ist nicht erhalten. Die Polizeiabteilung leitete die Anfrage an die Polizeidirektion des Kantons Bern weiter, und von dieser erhielt Esther R. einen nur fünf Tage später, am 27. April 1937, geschriebenen Brief (Referenz-Nummer 1409/1936), unterzeichnet vom Polizeidirektor i.V. namens H. Stahl oder eher Stähli. Er ist G.B. in Kopie übergeben worden. Der Antwortbrief beginnt sehr höflich, harmlos und zuvorkommend. Der Polizeidirektor i.V. teilt Esther R. mit, dass das Urteil «nicht mehr herausgegeben werden kann, da es vorschriftsgemäss auf dem Zivilstandsamt Bern archiviert bleiben muss». Sie werde jedoch von dort einen Auszug aus dem Eheregister erhalten, aus dem hervorgehe, dass die Ehe mit Aron M. geschieden worden sei. «Wir nehmen an, ein solcher Eheschein würde der schweizerischen Gesandtschaft in London genügen.» Doch dann nimmt der Brief eine bemerkenswerte Wendung, geradezu eine Windung, bis der stellvertretende Polizeidirektor zum Punkt kommt: «Wir machen Sie immerhin darauf aufmerksam», schreibt er, «dass wenn Sie Ihren Wohnsitz nach England verlegt haben sollten, um dort eine Ehe einzugehen, die nach schweizerischem Gesetze nicht erlaubt wäre oder nach der Gesetzgebung des Heimatstaates des Bräutigams nicht gültig wäre, die Ehe der Anfechtung unterliegen und wahrscheinlich durch die Gerichte nichtig erklärt würde», lautet das verklausulierte Rezitativ. Doch dann folgt die unglaubliche Pointe: «...was namentlich der Fall wäre, wenn Sie sich in England mit einem deutschen Arier verheiraten sollten.» Der Brief endet nach dieser Drohung, der Anerkennung und dem Nachvollzug der Nürnberger Rassegesetze durch einen Berner Polizeidirektor i.V. ohne Gruss. «Der Polizeidirektor i.V: H. Stähli» heisst es hier. Er hätte genauso gut «Heil Hitler!» schreiben können. Man könnte eingewenden, der Mann habe es mit Esther R. ja nur gut gemeint. Er habe seine Mitbürgerin lediglich vor einer Unvorsichtigkeit warnen wollen. Dass er im Gegenteil ohne Scham NS-Unrecht widerspruchslos übernahm, steht ausser Diskussion. Esther R. wollte ja gar keinen Arier heiraten, sondern einen Juden. So oder so verlor sie durch die Heirat in London ihr schweizerisches Bürgerrecht. Hätte sie nicht das Glück gehabt, in England in Sicherheit vor den Nazis zu sein und hätte sie versuchen müssen, mit ihrer Familie in ihre Heimat zu flüchten, so wäre sie an der Schweizer Grenze als «Ausländerin» zurückgewiesen und möglicherweise in den Tod getrieben worden, wie es in allzu vielen ähnlichen Fällen geschah. Doch Esther Ch.-R. und ihr Ehemann überlebten. Auch die in Bern aus NS-Deutschland übernommenen Rassengesetze.





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